Mit einem gemeinsamen Antrag der CDU Leverkusen möchten Bernhard Marewski, Stefan Hebbel, Frank Schönberger und ich die Veranstalter, Unternehmer und Vereine in der Coronakrise (und besonders im Nachgang) stärken. Die Sondernutzungsgebühr soll deutlich reduziert werden und so Entlastung bringen.
Der Antrag:
Unterstützung von Leverkusener Unternehmen und Veranstaltern in der Corona-Krise
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnungen der zuständigen Gremien und des Rates:
Infolge der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie gelten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 bei der Anwendung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ folgende besondere Regelungen.
- 1. Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden auf der Grundlage von § 9 Gebühren, Abs. 7, Satz 2, die Sondernutzungsgebühren um 50 % reduziert.
Die Verwaltungsgebühren bleiben davon unberührt.
- 2. Von der Erhebung der Verwaltungsgebühr wird auf der Grundlage von § 9 Gebühren, Abs. 3, Satz 2, bei Sondernutzungen, für die wegen des besonderen Charakters keine Gebühren erhoben werden, abgesehen.
Begründung:
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie sind Leverkusener Unternehmen und Veranstalter durchweg in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen. Dem soll im verbleibenden Jahr Rechnung getragen werden.
Zu 1.
Die „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ sieht in § 9 vor:
(7) Rabatte bis zu 25 % können für Veranstaltungen von mehr als 3 Tagen hintereinander bzw. für Veranstaltungen mit großen Kapazitäten sowie mit einem hohen Image bzw. Öffentlichkeitswert oder großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt Leverkusen durch den zuständigen Fachbereichsleiter ausgesprochen werden.
Kann eine Sondernutzung vom Erlaubnisnehmer nicht oder nur erheblich eingeschränkt ausgeübt werden, so können im Einzelfall die Sondernutzungsgebühren bis zu 50 % durch den zuständigen Fachbereichsleiter reduziert werden, wenn die Gründe nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten sind und die Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Über Rabattierungen, die darüber hinausgehen, bis hin zu einer Gebührenbefreiung entscheidet der Rat der Stadt Leverkusen durch Beschluss.
Genau diese im Satz 2 beschriebene Situation liegt derzeit vor und wird auch noch in diesem Jahr über längere Zeit Bestand haben, wenn auch möglicherweise abgemildert.
Die erheblichen Einschränkungen oder auch Ausübungsverbote betreffen infolge der staatlich angeordneten Kontaktsperren und strengsten Auflagen nicht nur Einzelfälle, sondern alle.
Insbesondere ist hier die in der Satzung genannte Bedingung für eine Rabattierung zu berücksichtigen: Die Gründe sind nicht von den Erlaubnisnehmern zu vertreten, die Erhebung wäre nach Lage des Einzelfalles unbillig.
Zu 2.
Die „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ sieht in § 9 vor:
(3) Das Recht, für Anträge auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zusätzlich Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
Von der Erhebung der Verwaltungsgebühr kann abgesehen werden, wenn die zu genehmigende Sondernutzung im Interesse und zum Vorteil der Stadt ist und nach den Abs. 4 und 5 gebührenfrei ist.
Gebührenfrei gelten demnach Sondernutzungen, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen bzw. politischen Zwecken dienen oder durch Dienststellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.
Der Erhalt von Unternehmen und Veranstaltungen muss unter den gegebenen Bedingungen als im Interesse und zum Vorteil der Stadt angesehen werden.